Satzung

Satzung des Vereins

CLUB DER OPTIMISTEN

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen CLUB DER OPTIMISTEN

Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet
der Name CLUB DER OPTIMISTEN e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung dauerhafter, prägnanter optimistischer Impulse für die Entwicklung von Gesellschaft und Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland

Der Satzungszweck wird auf ideelle, finanzielle und operative Weise, insbesondere durch

– Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern über soziale und wirtschaftliche Entwicklung,
– Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen über die Auswirkungen von positiverem Denken in der Gesellschaft und Wirtschaft,
– Schaffen von Synergien zwischen Staat und Wirtschaft (Public Private Partnership),
– Anstoß von gemeinsamen Aktivitäten in Politik und Wirtschaft für positives Denken

verfolgt.

Insoweit versteht sich der Verein als öffentlichkeitswirksam, dessen Aktivitäten die Grundbestimmung von Gesellschaft und Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland positiv beeinflussen sollen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz, Sektion Hamburg, welche diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hat.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeauftrag, der an den Vorstand zu entrichten ist.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Anspruch des Vereins auf Entrichtung des rückständigen Mitgliedsbeitrages bleibt durch die Streichung unberührt.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, die Entscheidung ist bindend und endgültig. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied zuzusenden.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Aufnahme in den Verein kann der Verein eine Aufnahmegebühr festsetzen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§8 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Wahl erfolgt nach Ermessen des Versammlungsleiters im Wege der Gesamt- oder Einzelabstimmung. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger Wählen.

§9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

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2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren – auch per Fax oder E-Mail – beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

§10 Mitgliedsversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen auf sich vereinen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses.
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Jährlich im II. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecksund der Gründe beantragt.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahl kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion an einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Die Art der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens drei der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

3. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins, kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

5. Bei Wahlen des Vorstades ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz (vgl. § 2 Ziffer 4).